ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
in Anlehnung an eine empfohlene Fassung des Bundesinnungsverbandes des Tischlerhandwerks
für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
1 Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die
Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers
ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall
erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.
Der Auftraggeber erhält nach abschließender Detailbesprechung eine konkrete AB auf
der Basis der Angebote und Besprechungen sowie aller etwaigen Änderungswünsche
und/oder -notwendigkeiten. Diese ist – sofern Änderungen entstehen – von ihm gegenzuzeichnen
und umgehend zurückzugeben (siehe auch Punkt 1). Wird diese nicht
rechtzeitig zurückbestätigt, ist eine entsprechende Lieferverzögerung zu akzeptieren,
da der AN mind. 6 – 8 Wochen nach Auftragsklarheit bis zur Fertigstellung und Lieferung
der Möbel benötigt. Gibt der AG die AB nicht zurück oder tritt vom Auftrag zurück
aus Gründen, die der AN nicht zu verantworten hat, ist der AG zu einer Entschädigung
verpflichtet für den Produktionsausfall sowie alle Vorarbeiten, die sich pauschal auf
25 % des zuerst beauftragten Angebotsvolumens beläuft.
2 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die »Verdingungsordnung für Bauleistungen« (VOB), Teil B (DIN 1961),
in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls
die VOB, Teil B, ausgehändigt.
3 Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen
sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden
Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5.
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die »Verdingungsordnung
für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen« (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers
zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen
Fassung.
3.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch Umstände verzögert,
die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse
oder Unfälle), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung
unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder
Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Dem Auftragnehmer
ist eine angemessene Zeit zur Herstellung und Lieferung eines Ersatzes zu gewähren.
3.2 Grundsätzlich ist der übliche Aufwand für Fracht und Montage prozentual vom Warenwert
in der Kalkulation enthalten, jedoch nicht durch Behinderung entstehende
Mehrkosten. Werden Verbringung und/oder Montage der Leistungen, sprich hergestellten
bzw. gelieferten Gegenstände, durch nicht vom AN zu verantwortende Umstände
behindert, so daß es zu zeitlichem Mehraufwand gegenüber üblichem reibungslosem
Arbeitsverlauf kommt, so sind die dadurch entstehenden Kosten zu
den jeweils gültigen Stundensätzen des AN zzgl. etwaiger Auslagen vom AG zu
übernehmen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Es kann von vornherein eine Berechnung der Liefer-, Verbringungs- und Montagekosten
statt pauschal-prozentual nach den effektiv entstandenen Kosten auf der Basis
der jeweils gültigen Stundensätze des AN vereinbart werden. Über die jeweils gültigen
Stundensätze, Fahrtkosten und Auslagen wird der AG in Kenntnis gesetzt.
Reduziert sich – aus welchen Gründen auch immer – das Auftragsvolumen gegenüber
dem Angebotsvolumen um mehr als 20 %, so sind Preiserhöhungen vorbehalten, da
die Angebote stets auf einer Mischkalkulation inkl. Fracht und Montage
basieren und die enthaltenen Fixkosten des Auftrages bei relativ niedrigerem
Gesamtvolumen relativ höher liegen.
3.3 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab
Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3.4 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung in Folge von Umständen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt
oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen
ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung
unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort
und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und
Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt hereingenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer
Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung,
auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen
Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2% über
dem Bundesbankdiskont, es sei denn, daß der Auftraggeber einen geringeren
Schaden nachweist.
3.6 Ein Abnahmeprotokoll ist vom Auftraggeber bei Fertigstellung der Montage zu unterzeichnen.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme
der Leistung gerügt werden. Ist der Auftraggeber zur Endabnahme nicht anwesend,
gilt ersatzweise die von den Monteuren bestätigte Endabnahme.
Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
gerügt werden.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern.
Ist eine Nachbesserung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so
kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlaß verlangen.
Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
oder Rücksendung sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung
nicht statthaft.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen,
insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Farb- und Maserungsabweichungen bei Edelholzoberflächen bleiben sowohl innerhalb
einer Lieferung als auch bei Nachlieferungen vorbehalten. Vorbehalt gilt
auch bei Modellabweichungen und technischen Änderungen im Falle von Nachlieferungen.
Vorbehalt gilt auch bei Schallschutzelementen und –türen, insofern
die Umfeldqualitäten der Räumlichkeiten den Schallschutz beeinträchtigen.
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz,
Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung
des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
3.7 Nachlieferungen oder nachträgliche Änderungen werden prinzipiell nach Stundenund
Wegeaufwand abgerechnet.
Änderungswünsche innerhalb der Fertigungsplanung und/oder Fertigung werden
zu den entstehenden Mehrkosten abgerechnet. Dadurch bedingte Verlängerung der
Lieferzeit muß vom Auftraggeber hingenommen werden.
3.8 Wasser- und Elektroinstallationen sowie Zubehör sind bauseits zu stellen, sofern
nichts anderes vereinbart wird.
4 Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen
sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen
von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluß enthalten, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu führen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluß
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen
insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
Der AN hat das Recht, eine angemessene Abschlagszahlung von z. B. 1/3 bei
Auftragsbestätigung, 1/3 bei Fertigstellung vor Auslieferung zu verlangen.
Der AN hat das Recht, sich eine Bankbürgschaft vom AG vorlegen zu lassen, ohne
dass der AG dadurch vom Auftrag zurücktritt. Die Kosten für die Bankbürgschaft
trägt der AN, sofern diese in der üblichen Höhe liegen.
4.2 Eigentumsvorbehalt
1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum
des Auftragsnehmers.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer
abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der
Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
6) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer
nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet
des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände
herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung
gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den
Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende
Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum
des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältig
noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie können im Falle der
Nichterteilung des Auftrages erworben werden bzw. sind diese zu bezahlen, sofern
sie übergeben wurden, ohne daß ein Auftrag zur Lieferung der Einrichtung
erteilt wurde. Die Kosten belaufen sich auf 5% von den entsprechenden Ausführungskosten.
Maßgebend ist der geplante Einrichtungsumfang zu den üblichen Verkaufspreisen
der Fa. J. VEY.
4.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Fulda. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute,
so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers,
ansonsten gilt ebenfalls ausschließlich Fulda als Gerichtsstand.
4.5 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen
wirksam.